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Aufenthalts- und Niederlassungsrecht

In Liechtenstein gilt ein eher striktes Aufenthalts- und Niederlassungsrecht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind dabei verschieden, je nachdem ob es sich um einen EWR-Staatsangehörigen, einen Schweizer Staatsangehörigen oder einen Drittstaatsangehörigen handelt. Ebenso unterschiedlich sind die Voraussetzungen für einen allfälligen Widerruf oder das Erlöschen eines Aufenthaltstitels.

In diesem Zusammenhang beantworten wir gerne Ihre Fragen, vertreten Sie vor den zuständigen Behörden wenn es um die Erteilung oder die Aberkennung eines Aufenthaltsrechts geht, koordinieren alles Notwendige mit in- und ausländischen Behörden und beraten Sie auch gerne in zusammenhängenden Bereichen wie z.B. im Arbeitsrecht (Arbeitsbewilligung) oder auch im Strafrecht (Widerruf von Bewilligungen).